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Unser
Ansporn Verein Vorstand Statuten
Unser Ansporn
Kurz nach dem Zweiten Weltkrieg verankerten die Vereinten Nationen
das Recht auf Bildung für alle
Menschen im Grundrechtskatalog der Menschenrechte.
Doch die Realität sieht anders
aus. Die Einschulungsrate in den Entwicklungsländern
ist seit ihrem Höhepunkt in den 80er-Jahren rückläufig.
Der Zustand des öffentlichen Bildungswesens ist in vielen dieser
Länder desolat. Die Mehrheit kann sich eine gute Ausbildung
nicht leisten. Kinder und Jugendliche sind die Schwächsten.
Bei ihnen trifft der Bildungsabbau kaum auf Widerstand.
Der equal education fund (EEF)
will ein Zeichen setzen. Er will in bescheidenen Schritten eine
Verbesserung der Bildungssituation in Entwicklungsländern erreichen.
Wir unterstützen ausgewählte Bildungsprojekte und -einrichtungen
aus der Überzeugung, dass wir dadurch die Welt dieser Kinder
und Jugendlichen bereichern. Bildung ist Voraussetzung für
eine qualifizierte Arbeit, ermöglicht die Teilnahme am öffentlichen
Diskurs und trägt zur Ausgestaltung und Festigung einer demokratischen
Gesellschaft bei.
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Erreichen möchten
wir:
dass sich die Kinder ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind
und befähigt werden, ihr Leben in die eigene Hand zu nehmen;
dass die Entfaltung der Persönlichkeit der Kinder gefördert
wird;
dass sie selber Entscheidungen treffen und Werturteile fällen,
verantwortlich und fähig sind, ihre Lebenswirklichkeit
zu erkennen und falls nötig zu verändern. |
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Der EEF arbeitet in enger
Kooperation mit der jeweils
betroffenen Bevölkerung. Sein oberstes Ziel ist, die
soziale, ökonomische und humanitäre Situation der Kinder
und Jugendlichen nachhaltig zu verbessern.
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Der Verein
Der EEF ist ein gemeinnütziger Verein mit engagierten Mitgliedern,
Gönnerinnen und Gönnern. Er pflegt ein enges
Verhältnis zu den Projektleitenden vor Ort und informiert
seine Mitglieder, Gönnerinnen und Gönner regelmässig
über Fortschritte und Probleme. Der EEF setzt seit seiner Gründung
2002 auf innovative Projekte,
die Kinder und Jugendliche umfassend fördern.
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Die Philosophie des EEF:
Entwicklungszusammenarbeit ist sinnvoll, wenn die Projekte eine
überschaubare Grösse
haben und in den betroffenen Gesellschaften ganzheitlich
und nachhaltig verankert sind. Lokale
Eigeninitiative ist für uns eine Grundbedingung
jeglicher Unterstützung.
Der Verein unterhält Projekte mit klaren Zielen und durchführbaren
Konzepten. Wir bauen keine Entwicklungsruinen, sondern bemühen
uns, kleine bedürfnisorientierte
Projekte auf die Beine zu stellen.
Unsere Hilfsgelder fliessen nicht in die Staatskasse oder kommen
Mittelsmännern zugute. Sie werden direkt
vor Ort investiert. Der EEF hat Projektunterstützungen
abgebrochen, als sich zeigte, dass Korruption im Spiel war.
Wir überprüfen
den Stand der Projekte regelmässig,
um einen Missbrauch der Gelder zu verhindern.
Wir wollen die Kosten für
die Administration tief halten, damit das uns anvertraute
Geld wirklich den Bedürftigen zukommt. |
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Der Vorstand

Daniel Béguin (Geschäftsleiter), Urs Meister
(Präsident), Alexandra
Geiser, Lorenz Becher, Nicolas Bedekovic (Berater) und Marco Dolfini
(auf dem Bild fehlt Marianthe Stavridou)
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Die Statuten
Die Statuten im pdf-Format (Acrobat-Reader)
öffnen
(58 KB).
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 1: Art und Zweck des Vereins
- Der equal education fund ist ein gemeinnütziger,
politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinn von Art.
60 ff. des Zivilgesetzbuches.
- Sein Sitz ist in Bern.
- Der equal education fund bezweckt den Aufbau
und Unterhalt von Kindergärten, Schulen und ähnlichen
Institutionen sowie die Unterstützung von anderen Bildungsprojekten
in Entwicklungsländern. Er arbeitet in enger Kooperation
mit der jeweils betroffenen Bevölkerung und hat als oberstes
Ziel, die soziale, ökonomische und humanitäre Situation
der Menschen in den betroffenen Gebieten durch angemessene Bildung
nachhaltig zu verbessern und das Zusammenleben der Kulturen zu
fördern.
- Die Finanzierung der Projekte erfolgt über
die Mitglieder- und Gönnerbeiträge, Spenden, Beiträge
jeder Art von privaten, staatlichen sowie öffentlichen Institutionen.
- Der equal education fund sucht die Zusammenarbeit
mit jenen Personen und Organisationen, die sich entsprechend der
UN-Charta für die Realisierung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
für alle Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder Religion einsetzen.
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Zweiter Abschnitt: Organisation
A. Die Organe
Art. 2: Die Organe
Die Organe des equal education fund sind:
- die Vereinsversammlung,
- der Vorstand und
- die Kontrollstelle.
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B. Die Vereinsversammlung
Art. 3: Einberufung und Traktandierung
- Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des
equal education fund.
- Sie wird vom Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Kalenderjahr
statt.
- Eine ausserordentliche Versammlung kann durch den Vorstand oder
auf schriftliches Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen werden.
- Die Einladung zur Vereinsversammlung muss durch den Vorstand
schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens vier
Wochen im Voraus erfolgen.
- Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern an die Vereinsversammlung
müssen spätestens zehn Tage vor der Vereinsversammlung
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
- Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste
stehen, kann nicht abgestimmt werden.
Art. 4: Befugnisse
- Die Vereinsversammlung befindet über folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung,
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- Aufnahme von Fremdmitteln,
- Wahl des Vorstandes sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entlastung des Vorstandes,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder im Sinn von Art.
3 Ziff. 5 f. vorstehend,
- Statutenänderungen,
- Auflösung des equal education fund.
Art. 5: Wahlen und Abstimmungen
- Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung
verlangen.
- Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit
fällt der Präsident des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit
der Vizepräsident des Vorstandes, den Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und für die vorzeitige Abberufung
eines Vorstandsmitgliedes bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Umwandlung des Vereinszweckes
bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder.
- Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in den folgenden
Wahlgängen das einfache Mehr.
- Über Beschlussfassung und Wahlen wird ein Protokoll geführt.
- Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag
ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Art. 6: Stimmrecht
- Alle stimmberechtigten Mitglieder haben in der Vereinsversammlung
das gleiche Stimmrecht. Stimmvertretung ist ausgeschlossen.
- Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung
über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen
ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten
Person einerseits und dem equal education fund andererseits.
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C. Der Vorstand
Art. 7: Zusammensetzung und Amtsdauer
- Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten,
einem Kassier und zwei weiteren Mitgliedern. Wählbar ist
jedes Mitglied des equal education fund.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
- Die Arbeiten für den Vorstand erfolgen unentgeltlich. Die
Mitglieder haben einzig Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
- Der Vorstand konstituiert sich selber.
Art. 8: Befugnisse
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten
des equal education fund zu besorgen und den equal education fund
zu vertreten. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte,
soweit sie nicht in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen.
Art. 9: Einberufung und Beschlussfassung
- Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder
auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
mit einfachem Mehr gefällt. Bei Beschlüssen über
die Verwendung von Gönnerbeiträgen, Spenden, Beiträgen
von privaten, staatlichen sowie öffentlichen Institutionen
ist das absolute Mehr notwendig.
- Über die Beschlussfassung wird ein Protokoll geführt.
Art. 10: Vertretungsbefugnisse
Der Vorstand des equal education fund regelt die Zeichnungsberechtigung
für den Vorstand und sämtliche weiteren Zeichnungsberechtigten.
Art. 11: Der Präsident
- Dem Präsidenten obliegt die Führung des Vorstandes.
- Der Präsident leitet die Abstimmungen und Wahlen. Bei Abstimmungen,
welche nur eine einfache Mehrheit benötigen, obliegt ihm
bei Stimmengleichheit der Stichentscheid.
- Der Präsident ist verantwortlich für die Erledigung
des Postverkehrs und die Erstellung des Jahresberichts.
Art. 12: Der Kassier
- Dem Kassier obliegt die Eintreibung der Mitgliederbeiträge,
die Führung der Buchhaltung, die Erstellung der Jahresrechnung
und des Budgets.
- Er ist verantwortlich für die Überprüfung der
Jahresrechnung durch einen externen Rechnungsprüfer.
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D. Die Kontrollstelle
Art. 13: Aufgabe
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins im Sinne
einer eingeschränkten Revision und erstellt zuhanden der Vereinsversammlung
einen Bericht.
Art. 14: Wahl der Kontrollstelle
Die Wahl der Kontrollstelle erfolgt durch die Vereinsversammlung.
Die Kontrollstelle ist jedes Jahr an der ordentlichen Mitgliederversammlung
zu bestätigen.
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Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft
Art. 15: Mitgliederkategorien
Der equal education fund kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 16: Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den equal education
fund besonders verdient gemacht hat.
Art. 17: Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt schriftlich durch
den Vorstand und kann jederzeit vorgenommen werden.
- Beitrittsgesuche können vom Vorstand ohne Begründung
abgelehnt werden.
- Die einmal erworbene Mitgliedschaft ist weder veräusserlich
noch vererblich.
Art. 18: Mitgliederbeiträge
- Die Vereinsversammlung setzt auf Antrag des Vorstandes die jährlichen
Mitgliederbeiträge fest. Ohne anders lautenden Beschluss
beträgt der Mitgliederbeitrag CHF 100 p. a.
- Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 19: Rechte und Pflichten
- Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm-
und wahlberechtigt.
- Die Mitglieder unterziehen sich den Statuten und Vereinsbeschlüssen
und verpflichten sich, die von der Vereinsversammlung beschlossenen
Leistungen zu erbringen.
- Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen,
kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist,
nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, anfechten.
Art. 20: Haftung
Für die finanziellen Verbindlichkeiten des equal education
fund haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 21: Beendigung der Mitgliedschaft
und Mutationen
- Der Austritt aus dem equal education fund kann nur durch schriftliche
Erklärung zuhanden des Vorstands bis jeweils am 31. Dezember
erfolgen und gilt per 1. Januar des kommenden Jahres.
- Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen und Interessen
des equal education fund zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid ist
schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschlussentscheid kann
die Vereinsversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
- Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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Vierter Abschnitt: Auflösung des
Vereins
Art. 22: Auflösung des Vereins
- Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Zustimmung von
drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein
zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss
bestellt werden kann.
- Bei Auflösung des equal education fund fällt das Vermögen
einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks
steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zu. Über
die Zuwendung entscheidet die Vereinsversammlung gleichzeitig mit
der Auflösung.
Diese Statuten wurden von der Vereinsversammlung vom 6. Juni
2009 angenommen und rückwirkend per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
Sie ersetzen die Statuten des Vereins equal education fund vom 1.
Januar 2005.
Die Statuten im pdf-Format (Acrobat-Reader)
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