Verein für die Förderung von Bildungsprojekten in Entwicklungsländern
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  EEF= equal education fund
   
 

Unser Ansporn  Verein  Vorstand  Statuten


Unser Ansporn

Kurz nach dem Zweiten Weltkrieg verankerten die Vereinten Nationen das Recht auf Bildung für alle Menschen im Grundrechtskatalog der Menschenrechte.

Doch die Realität sieht anders aus. Die Einschulungsrate in den Entwicklungsländern ist seit ihrem Höhepunkt in den 80er-Jahren rückläufig. Der Zustand des öffentlichen Bildungswesens ist in vielen dieser Länder desolat. Die Mehrheit kann sich eine gute Ausbildung nicht leisten. Kinder und Jugendliche sind die Schwächsten. Bei ihnen trifft der Bildungsabbau kaum auf Widerstand.

Der equal education fund (EEF) will ein Zeichen setzen. Er will in bescheidenen Schritten eine Verbesserung der Bildungssituation in Entwicklungsländern erreichen. Wir unterstützen ausgewählte Bildungsprojekte und -einrichtungen aus der Überzeugung, dass wir dadurch die Welt dieser Kinder und Jugendlichen bereichern. Bildung ist Voraussetzung für eine qualifizierte Arbeit, ermöglicht die Teilnahme am öffentlichen Diskurs und trägt zur Ausgestaltung und Festigung einer demokratischen Gesellschaft bei.

     
  Erreichen möchten wir:

dass sich die Kinder ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind und befähigt werden, ihr Leben in die eigene Hand zu nehmen;

dass die Entfaltung der Persönlichkeit der Kinder gefördert wird;

dass sie selber Entscheidungen treffen und Werturteile fällen,
verantwortlich und fähig sind, ihre Lebenswirklichkeit zu erkennen und falls nötig zu verändern.
 
     

Der EEF arbeitet in enger Kooperation mit der jeweils betroffenen Bevölkerung. Sein oberstes Ziel ist, die soziale, ökonomische und humanitäre Situation der Kinder und Jugendlichen nachhaltig zu verbessern.

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Der Verein

Der EEF ist ein gemeinnütziger Verein mit engagierten Mitgliedern, Gönnerinnen und Gönnern. Er pflegt ein enges Verhältnis zu den Projektleitenden vor Ort und informiert seine Mitglieder, Gönnerinnen und Gönner regelmässig über Fortschritte und Probleme. Der EEF setzt seit seiner Gründung 2002 auf innovative Projekte, die Kinder und Jugendliche umfassend fördern.

     
  Die Philosophie des EEF:

Entwicklungszusammenarbeit ist sinnvoll, wenn die Projekte eine überschaubare Grösse haben und in den betroffenen Gesellschaften ganzheitlich und nachhaltig verankert sind.

Lokale Eigeninitiative ist für uns eine Grundbedingung jeglicher Unterstützung.
Der Verein unterhält Projekte mit klaren Zielen und durchführbaren Konzepten. Wir bauen keine Entwicklungsruinen, sondern bemühen uns, kleine bedürfnisorientierte Projekte auf die Beine zu stellen.

Unsere Hilfsgelder fliessen nicht in die Staatskasse oder kommen Mittelsmännern zugute. Sie werden direkt vor Ort investiert. Der EEF hat Projektunterstützungen abgebrochen, als sich zeigte, dass Korruption im Spiel war.

Wir überprüfen den Stand der Projekte regelmässig, um einen Missbrauch der Gelder zu verhindern.

Wir wollen die Kosten für die Administration tief halten, damit das uns anvertraute Geld wirklich den Bedürftigen zukommt.
 
     

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Der Vorstand


Daniel Béguin (Geschäftsleiter), Urs Meister (Präsident), Alexandra Geiser, Lorenz Becher, Nicolas Bedekovic (Berater) und Marco Dolfini (auf dem Bild fehlt Marianthe Stavridou)



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Die Statuten

Die Statuten im pdf-Format (Acrobat-Reader) öffnen (58 KB).

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 1: Art und Zweck des Vereins

  1. Der equal education fund ist ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches.
  2. Sein Sitz ist in Bern.
  3. Der equal education fund bezweckt den Aufbau und Unterhalt von Kindergärten, Schulen und ähnlichen Institutionen sowie die Unterstützung von anderen Bildungsprojekten in Entwicklungsländern. Er arbeitet in enger Kooperation mit der jeweils betroffenen Bevölkerung und hat als oberstes Ziel, die soziale, ökonomische und humanitäre Situation der Menschen in den betroffenen Gebieten durch angemessene Bildung nachhaltig zu verbessern und das Zusammenleben der Kulturen zu fördern.
  4. Die Finanzierung der Projekte erfolgt über die Mitglieder- und Gönnerbeiträge, Spenden, Beiträge jeder Art von privaten, staatlichen sowie öffentlichen Institutionen.
  5. Der equal education fund sucht die Zusammenarbeit mit jenen Personen und Organisationen, die sich entsprechend der UN-Charta für die Realisierung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion einsetzen.

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Zweiter Abschnitt: Organisation


A. Die Organe

Art. 2: Die Organe
Die Organe des equal education fund sind:
  1. die Vereinsversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. die Kontrollstelle.

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B. Die Vereinsversammlung

Art. 3: Einberufung und Traktandierung
  1. Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des equal education fund.
  2. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  3. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Kalenderjahr statt.
  4. Eine ausserordentliche Versammlung kann durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
  5. Die Einladung zur Vereinsversammlung muss durch den Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens vier Wochen im Voraus erfolgen.
  6. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern an die Vereinsversammlung müssen spätestens zehn Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
  7. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht abgestimmt werden.

Art. 4: Befugnisse
  1. Die Vereinsversammlung befindet über folgende Geschäfte:
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung,
  3. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
  4. Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  6. Aufnahme von Fremdmitteln,
  7. Wahl des Vorstandes sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Entlastung des Vorstandes,
  9. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder im Sinn von Art. 3 Ziff. 5 f. vorstehend,
  10. Statutenänderungen,
  11. Auflösung des equal education fund.

Art. 5: Wahlen und Abstimmungen
  1. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangen.
  3. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident des Vorstandes, den Stichentscheid.
  4. Für Statutenänderungen und für die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Umwandlung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder.
  5. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in den folgenden Wahlgängen das einfache Mehr.
  6. Über Beschlussfassung und Wahlen wird ein Protokoll geführt.
  7. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.

Art. 6: Stimmrecht
  1. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Stimmvertretung ist ausgeschlossen.
  2. Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem equal education fund andererseits.

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C. Der Vorstand

Art. 7: Zusammensetzung und Amtsdauer
  1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Kassier und zwei weiteren Mitgliedern. Wählbar ist jedes Mitglied des equal education fund.
  2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Arbeiten für den Vorstand erfolgen unentgeltlich. Die Mitglieder haben einzig Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
  4. Der Vorstand konstituiert sich selber.

Art. 8: Befugnisse
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des equal education fund zu besorgen und den equal education fund zu vertreten. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen.

Art. 9: Einberufung und Beschlussfassung
  1. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt. Bei Beschlüssen über die Verwendung von Gönnerbeiträgen, Spenden, Beiträgen von privaten, staatlichen sowie öffentlichen Institutionen ist das absolute Mehr notwendig.
  3. Über die Beschlussfassung wird ein Protokoll geführt.

Art. 10: Vertretungsbefugnisse
Der Vorstand des equal education fund regelt die Zeichnungsberechtigung für den Vorstand und sämtliche weiteren Zeichnungsberechtigten.

Art. 11: Der Präsident
  1. Dem Präsidenten obliegt die Führung des Vorstandes.
  2. Der Präsident leitet die Abstimmungen und Wahlen. Bei Abstimmungen, welche nur eine einfache Mehrheit benötigen, obliegt ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid.
  3. Der Präsident ist verantwortlich für die Erledigung des Postverkehrs und die Erstellung des Jahresberichts.

Art. 12: Der Kassier
  1. Dem Kassier obliegt die Eintreibung der Mitgliederbeiträge, die Führung der Buchhaltung, die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets.
  2. Er ist verantwortlich für die Überprüfung der Jahresrechnung durch einen externen Rechnungsprüfer.

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D. Die Kontrollstelle

Art. 13: Aufgabe
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins im Sinne einer eingeschränkten Revision und erstellt zuhanden der Vereinsversammlung einen Bericht.

Art. 14: Wahl der Kontrollstelle
Die Wahl der Kontrollstelle erfolgt durch die Vereinsversammlung. Die Kontrollstelle ist jedes Jahr an der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

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Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 15: Mitgliederkategorien
Der equal education fund kennt folgende Mitgliederkategorien:
  1. Aktivmitglieder
  2. Ehrenmitglieder

Art. 16: Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den equal education fund besonders verdient gemacht hat.

Art. 17: Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt schriftlich durch den Vorstand und kann jederzeit vorgenommen werden.
  2. Beitrittsgesuche können vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden.
  3. Die einmal erworbene Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Art. 18: Mitgliederbeiträge
  1. Die Vereinsversammlung setzt auf Antrag des Vorstandes die jährlichen Mitgliederbeiträge fest. Ohne anders lautenden Beschluss beträgt der Mitgliederbeitrag CHF 100 p. a.
  2. Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliederbeitrag befreit.

Art. 19: Rechte und Pflichten
  1. Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt.
  2. Die Mitglieder unterziehen sich den Statuten und Vereinsbeschlüssen und verpflichten sich, die von der Vereinsversammlung beschlossenen Leistungen zu erbringen.
  3. Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, anfechten.

Art. 20: Haftung
Für die finanziellen Verbindlichkeiten des equal education fund haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 21: Beendigung der Mitgliedschaft und Mutationen
  1. Der Austritt aus dem equal education fund kann nur durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstands bis jeweils am 31. Dezember erfolgen und gilt per 1. Januar des kommenden Jahres.
  2. Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen und Interessen des equal education fund zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschlussentscheid kann die Vereinsversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  3. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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Vierter Abschnitt: Auflösung des Vereins

Art. 22: Auflösung des Vereins
  1. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
  3. Bei Auflösung des equal education fund fällt das Vermögen einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zu. Über die Zuwendung entscheidet die Vereinsversammlung gleichzeitig mit der Auflösung.

Diese Statuten wurden von der Vereinsversammlung vom 6. Juni 2009 angenommen und rückwirkend per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten des Vereins equal education fund vom 1. Januar 2005.


Die Statuten im pdf-Format (Acrobat-Reader) öffnen (58 KB).



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